Fristgerechte Kündigung und Sonderkündigung einer Kfz-Versicherung

Autor: Petra Müller (petra[at]emaildienst.de)
Kategorie: PKW-Versicherung
vom: 1. Oktober 2007

Ein wichtiger Termin, wenn ein Versicherungsnehmer zu einem anderen Kfz-Versicherer wechseln will, ist der 30. November eines Jahres. Ein Versicherungsjahr ist in der Regel ein Kalenderjahr. Ein Versicherungsnehmer, der seinen Kfz-Versicherer wechseln möchte, sollte dabei aber nicht den Fehler machen dass er seine Kfz Versicherung bereits kündigt, bevor er einen neuen Kfz-Versicherer gefunden hat. Bei der Entscheidung für einen neuen Kfz-Versicherer kann einem Versicherungsnehmern ein Versicherungsvergleich helfen. Einen solchen kann man von einem Finanzmakler durchführen lassen, oder auch selbst online übers Internet durchführen. Einige Kfz-Versicherer bieten sogar einen Onlineabschluss ab.

Hat man sich zu einem Versicherungswechsel entschlossen, sollte man sich die Zeit nehmen und die Angebote von mehreren Kfz-Versicherer miteinander vergleichen. Damit sollte man aber rechtzeitig beginnen, denn spätestens bis 30. November muss dem derzeitigen Kfz-Versicherer das Kündigungsschreiben vorliegen. Dabei empfiehlt es sich das Kündigungsschreiben per Einschreiben an den Kfz-Versicherer zu senden.

Das Kündigungsschreiben kann ansonsten formlos erfolgen. Als fristgerecht eingegangen gilt ein Kündigungsschreiben bei dem Kfz-Versicherer erst dann, wenn dieses dem Kfz-Versicherer auch wirklich vorliegt. Das Datum des Poststempels ist nicht ausschlaggebend und hat im Zweifelsfall für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung keine Bedeutung.

Denn liegt dem Kfz-Versicherer zum 30. November kein Kündigungsschreiben vor, verlängert der Kfz-Versicherer den Versicherungsvertrag automatisch um ein Jahr.

Kündigen darf ein Versicherungsnehmer auch wenn sein Kfz-Versicherer den Beitrag ohne eine Leistungserweiterung erhöht. Nach dem Zugang der Beitragsrechnung bleibt dem Versicherungsnehmer dann ein Monat für die Kündigung Zeit. Man spricht hier von einem  Sonderkündigungsrecht. Erhöht sich die Versicherungsprämie augrund einer Hochstufung in der Schadenfreiheitsklasse, hat der Versicherungsnehmer kein Sonderkündigungsrecht.




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