Die Verschwiegenheit in der Mediation

Autor: Harald Schrefl (harald.schrefl[at]webperfect.at)
Kategorie: Beratung
vom: 29. März 2009

Für den Mediator gilt das Zivilrechts-Mediatoren-Gesetz, das der Gesetzgeber am 1. Mai 2004 in Kraft gesetzt hat. Da das Gesetz ein Bundesgesetz ist gilt es nicht nur in Wien sondern in ganz Österreich.

Im § 18 regelt der Gesetzgeber die Verschwiegenheit, der Gesetzestext lautet im Detail:  „Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind.“

Das ZivMediatG gilt unter anderen für Scheidung, Pflegschaft, Obsorge und für alle anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten. Speziell in der Scheidungsmediation ist die Verschwiegenheitspflicht der Mediatoren ein äußerst wichtiger Punkt, der auch in der Arbeitsvereinbarung betreffend einer geplanten Mediation enthalten sein sollte. Die Medianten vereinbaren auch unter sich eine Verschwiegenheit, die dann auch für diese bindend sein sollte, d.h. dass sie bekannt gewordenes in der Mediation nicht nach aussen – bzw. gegen über Dritten kommunizieren sollten und dass sie vertraulichen Informationen,  die sie in ihrer Mediation von der Gegenpartei erfahren haben, nicht  für eine späteres strittiges Verfahren einsetzen sollten.

In der Regel weisen die Mediatoren bei der Unterzeichnung der Arbeitsvereinbarung das Konfliktpaar darauf hin, das keiner der beteiligten Mediatoren bei einem allfälligen folgenden strittigen Verfahren der Konfliktparteien als Zeuge aussagen (Entschlagungsrecht).  Die Verschwiegenheit betrifft wie erwähnt nicht nur die Mediatoren sondern auch alle am Mediationsverfahren beteiligten Personen. Diese verpflichten sich, Informationen bzw. Unterlagen (Gehaltszettel, Kopien von Dokumenten usw.) aus dem Mediationsprozess ohne ausdrückliche Zustimmung aller Beteiligten nicht nach außen weiterzugeben, oder für ein späteres Verfahren gegen den andern zu verwenden.

Die Verschwiegenheit bleibt natürlich auch nach Beendigung der Mediation oder nach Abbruch der Mediation voll aufrecht. Natürlich darf in einer Mediationssitzung ohne Zustimmung der Medianten  keine Tonaufzeichnungen gemacht werden, oder Unterlagen auch wenn sie anonymisiert wurden, dürfen nicht für Seminare oder andere Formen der Weiterbildung aus der Hand gegeben werden.




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